Wenn ein Buchstabe den Unterschied macht – was tun bei „Tippfehler-Domains“?

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Fast jeder Internetuser hat das schon erlebt: Aufgrund eines Tippfehlers landen Nutzer nicht auf der gewünschten Homepage, sondern auf einer oftmals dubiosen Werbeseite. Manche Geschäftsleute sichern sich extra solche Tippfehler-Domains, um damit Reklameeinnahmen zu erzielen. Der Bundesgerichtshof hat dem nun gewisse Grenzen gesetzt.


Tippfehler-URLs: Wegweisende Entscheidung des BGH

Im konkreten Fall stritten sich der Betreiber der Seite „wetteronline“ und der Besitzer der Domain „wetteronlin“. Der Anbieter des seriösen Wetterdienstes wollte der anderen Konfliktpartei untersagen, dass er mit dieser ähnlichen Adresse Kunden abfangen kann. Viele User landen bei einem solchen Domainname auf der falschen Seite, weil sie einen oftmals vorkommenden Tippfehler begehen. Das bringt unter Umständen für den Besitzer einer solchen Domain viel Geld: In diesem Streitfall hatte er eine Weiterleitung auf ein Portal für private Krankenversicherungen eingerichtet und für jeden Aufruf Werbeprovisionen eingenommen. Der Bundesgerichtshof stellte klar, dass es sich dabei um unlautere Behinderung handeln kann. Dieses rechtswidrige Vorgehen liegt dann vor, wenn ein Domaininhaber allein mit irrtümlichen Seitenaufrufen verdienen will. Dennoch siegte der Anbieter des Wetterdienstes nicht. Seine Domain falle nicht unter den Namensschutz, weil der Begriff „Wetteronline“ eine geläufige Beschreibung sei. Zudem habe die andere Partei die Weiterleitung auf die Werbeseite mittlerweile entfernt.

Wie sich Unternehmen schützen können

Eine solche ärgerliche Situation kann jeden Inhaber einer Homepage betreffen. Dagegen lassen sich jedoch präventive Maßnahmen einleiten: Bestenfalls können sich Unternehmer beim Domainname auf den Namensschutz berufen, dafür brauchen sie ein gesetzlich verbrieftes Markenrecht. Sie sollten den Unternehmensnamen beim Marken- und Patentamt schützen lassen und zugleich als URL verwenden. Zumindest Konkurrenten derselben Branche dürfen dann keinen Domainnamen mehr nutzen, bei dem sie auf Tippfehler hoffen. Betroffene sollten auch bei fehlendem Namensschutz sofort einen Anwalt einschalten, um die Erfolgschancen eines juristischen Vorgehens abzuwägen. Heldt Zuelch beispielsweise kann Sie hier näher beraten. Eventuell genügt schon eine Abmahnung, um die andere Seite zur Abschaltung zu bewegen.

Betroffene können sich nur in bestimmten Fällen wehren

Der BGH schränkt das Geschäftsmodell der Tippfehler-Domain ein, die Richter bezeichnen sie als „potenzielle unlautere Behinderung“. Doch nicht alle Betroffene profitieren. Untersagen lassen können sie solche URLs nur, wenn sie auf Namensrechte verweisen können beziehungsweise der Streitgegner gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.



Foto: alphaspirit – Fotolia



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