Impressumspflicht für Unternehmensseiten auf Social Media – Portalen

Ein fehlendes Impressum auf Social-Media-Portalen kann für Unternehmen zur bösen Falle werden. Schlimmstenfalls drohen kostenpflichtige Abmahnungen oder Bußgelder. Dabei ist es simpel, den Mindestanforderungen zu genügen. Zudem bietet das Impressum die Möglichkeit, Haftungs- und Urheberrechtshinweise elegant unterzubringen. Wenn Sie einen von Ihnen betriebenen Auftritt auf Social Media-Seiten (auch) geschäftlich nutzen, sollten Sie großen Wert auf ein korrektes Impressum legen.

Sicher ist sicher

Die Impressumspflicht für Internetauftritte von Unternehmen folgt aus § 5 Telemediengesetz. Ob diese auch für Unternehmensseiten auf Social Media-Portalen wie Xing, LinkedIn, Facebook, Google+ oder Twitter gelten, haben Gerichte jüngst bejaht. Fehlt ein Impressum entgegen einer bestehenden Impressumspflicht, haben Mitbewerber die Möglichkeit zu Abmahnungen und einstweiligen Verfügungen, deren Kosten Sie als Betreiber Ihres Internetauftritts tragen müssten.

Die Anforderungen an ein vollständiges Impressum ergeben sich ebenfalls aus § 5 Telemediengesetz. Hiernach sind in jedem Fall Unternehmensname und -anschrift und eine E-Mail-Adresse anzugeben. Hinzu kommen Angaben, die nur für bestimmte Unternehmen gelten, wie z.B. Rechtsform, vertretungsberechtigte Personen und Eintragungen im Handelsregister. Der Impressumspflicht wird erst genügt, wenn alle erforderlichen Angaben vorhanden sind.

Reicht ein Link?

Noch nicht abschließend geklärt ist die Frage, ob ein Link auf das Impressum auf der eigenen Internetseite ausreicht. Das Problem ist, dass beispielsweise bei Xing oder Facebook nicht ohne weiteres ein eigenes Impressum integriert werden kann, sodass bisweilen nur die Möglichkeit einer Verlinkung besteht. In jedem Fall aber, so hat der Bundesgerichtshof entschieden, muss das Impressum mit zwei Klicks erreichbar sein. Daher ist dringend zu empfehlen, nicht lediglich die Startseite, sondern unmittelbar das Impressum zu verlinken und den Link mit „Impressum“ oder, ganz korrekt, „Anbieterkennzeichnung“ zu betiteln.

Im Impressum selbst sollte dann der Vollständigkeit halber noch der Hinweis erfolgen, dass dieses auch für die Auftritte auf Social Media-Portalen gilt.

Hier finden Sie ein Beispiel für ein Xing Unternehmensprofil: Bei dem Auftritt der Daimler AG erfolgt am unteren Ende der „Über uns“-Seite eine direkte Verlinkung auf das Impressum der eigenen Internetseite. Dieses ist mit nur einem Klick (zwei, wenn man das Vergrößern des „Über uns“-Bereichs mitzählt) erreichbar. Ein konkreter Hinweis auf die Geltung auch für Social Media-Portale fehlt allerdings.

Kleiner Aufwand, großer Nutzen

Der Impressumspflicht zu genügen ist mit wenig Aufwand verbunden. Oft ist ein vollständiges, den Anforderungen von § 5 Telemediengesetz genügendes Impressum (idealerweise mit Haftungs- und Urheberrechtshinweisen) bereits vorhanden, sodass es nur noch kopiert oder verlinkt werden muss.

photo: matttilda – Fotolia
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