Arbeitsmittel von der Steuer absetzen – so wird’s gemacht

Businessmann mit seinem Laptop am ArbeitsplatzBeim Ausfüllen der Steuererklärung kommt oft die Frage auf, ob Schreibtisch, Laptop oder PC samt zugehörigem Büromaterial absetzbar sind. Als typische Arbeitsmittel für das Büro müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit das Finanzamt diese auch als absetzbar ansieht. Wie Arbeitsmittel grundsätzlich steuerlich zu betrachten sind, erfahren Sie in diesem Artikel.




Was Arbeitsmittel sind – oder nicht

Arbeitsmittel sollen als Teil der Werbungskosten zum Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen dienen. Damit ein Gegenstand vom Finanzamt als Arbeitsmittel anerkannt wird, galt bisher immer, dass er überwiegend für die Vollendung einer beruflichen Tätigkeit verwendet werden muss. Eine Mischung aus privater und beruflicher Verwendung ist seit 2009 mit dem Beschluss des Bundesfinanzhofes nun aber auch prinzipiell steuerlich absetzbar, wenn die private Nutzung einen gewissen Grad nicht übersteigt. Ob ein Gegenstand grundsätzlich als Arbeitsmittel anerkannt wird etwa Werkzeuge oder Berufsbekleidung, ergibt sich grundsätzlich aus Erfahrungswerten des Finanzamtes. Ergeben sich beim Finanzamt Zweifel an einer beruflichen Nutzbarkeit, müssen Sie plausibel darlegen, inwieweit der Gegenstand dienstlich verwendet wird.

Beispiele und Pauschalen

Typisch absetzbare Arbeitsmittel für eine Tätigkeit im Büro in einem vom Finanzamt anerkannten Arbeitszimmer sind beispielsweise Bürogeräte wie Computer, Computerzubehör oder Fachbücher. Auch Büromaterial wie beispielsweise Stifte, Papier, Aktenordner oder Schreibtisch gehören dazu. Es gilt, dass Arbeitsmittel, die inklusive der Mehrwertsteuer weniger als 487,90 Euro kosteten, im Anschaffungsjahr vollständig abgesetzt werden können. Bei teureren Gütern muss der Wert über anzunehmende Nutzungsdauer auf Jahre abgeschrieben werden. Pauschal können Sie 920 Euro ohne Nachweis als Werbungskosten geltend machen. Übersteigen die Kosten für Arbeitsmittel nicht 100 Euro, verlangen die meisten Finanzämter keine Rechnungen, grundsätzlich besteht aber eine Nachweispflicht für den Steuerzahler.

Belege stets aufbewahren

Es bietet sich stets an, dass Sie Rechnungen für Arbeitsmittel aufbewahren, denn über ein Jahr verteilt kann die Pauschale durchaus überschritten werden. Am Ende des Jahres können Sie dann gegebenenfalls mit einer geringeren Steuerlast rechnen. Es ist gut selbst die Regelungen zu kennen, allerdings wird Ihnen ein kundiger Steuerberater in Zweifelsfällen gut beraten können.

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