Kündigungsgründe

Jeder Arbeitgeber muss einen oder mehrere Kündigungsgründe angeben, wenn er einen Mitarbeiter länger als 6 Monate beschäftigt hat, was unabhängig von einer eventuellen gilt, und das Unternehmen zusätzlich mehr als 5 Arbeitnehmer bzw. mehr als 10 Arbeitnehmer bei einem Beschäftigungsverhältnis ab dem 31.12.03 hat. Ist eine der beiden Tatsachen nicht erfüllt so kann die Kündigung auch ohne Angabe von Gründen erfolgen. Besonderen Kündigungsschutz genießen zudem einige gesellschaftliche oder betriebliche Gruppen, bei denen die Kündigung gar nicht oder nur unter besonderen Umständen und Bedingungen erfolgen kann, dies sind zum Beispiel Frauen in der Schwangerschaft, Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte und Auszubildende, Wehr- oder Zivildienstleistende und Beschäftigte mit besonderen Aufgaben. Bei den Gründen, die vom Arbeitgeber angegeben werden unterscheidet man zwischen drei Gruppen, den personenbedingten, den verhaltensbedingten und den betriebsbedingten Kündigungen, welche im Folgenden jeweils an Beispielen erläutert werden sollen.

Personenbedingte Kündigung

Bei den personenbedingten Kündigungsgründen handelt es sich dann, wenn ein Mitarbeiter nicht mehr die Fähigkeiten und Eignungen für die Ausübung der Tätigkeit besitzt, für die er eingestellt wurde. Dies ist unabhängig von einer Schuld des Arbeitnehmers für diesen Umstand, und kann zum Beispiel eine nicht bestandene Fachprüfung oder allgemein fehlende Kenntnisse in Form eines schlechten Arbeitszeugnisses für die Arbeit sein, eine fehlende Arbeitserlaubnis oder auch eine Haftstrafe kann ebenso als Grund angegeben werden. Auch der Verlust von Berufsausübungserlaubnissen, zum Beispiel des Führerscheins bei Kraftfahrern, kann zur Kündigung führen. Im Falle der personenbedingten Kündigung ist zudem keine Abmahnung seitens des Arbeitgebers im Voraus notwendig.

Verhaltensbedingte Kündigung

Die verhaltensbedingten Kündigungen umfassen Verhaltensweisen des Arbeitnehmers, die erheblichen Verletzungen der Vertragspflichten entsprechen, zum Beispiel auf dem Gebiet der Arbeitsleistung oder des Vertrauens. Dies ist beispielsweise bei allgemein schlechter Leistung des Arbeitnehmers der Fall sowie bei Arbeitsverweigerung im Allgemeinen und in der Form von Zuspätkommens und unangemeldetem Urlaubsantritt. Auch das Versäumen der Anzeige oder des Nachweises von Krankheiten oder aber das Ausüben von Nebentätigkeiten während einer Krank- oder Arbeitsunfähigkeitsmeldung können zur Kündigung führen, genauso wie private Telefon- oder Internetnutzung, Alkoholmissbrauch während der Arbeit oder Verletzung der Betriebssicherheit. Zudem können schwere Beleidigungen, sexuelle Belästigung oder andere strafbare Handlungen ebenfalls eine Kündigung nach sich ziehen, was auch für das Verbreiten von Betriebsgeheimnissen gilt. Kein Grund in diesem Zusammenhang ist jedoch beispielsweise das Umschauen eines Mitarbeiters nach einem neuen Arbeitnehmer und auch das Verhalten außerhalb des Arbeitsverhältnisses.

Betriebsbedingte Kündigung

Die letzte Gruppe unter den Kündigungsgründen ist betriebsbedingt, dass heißt das inner- oder außerbetriebliche Umstände den Arbeitgeber dazu veranlassen, die Tätigkeit mit dem Beschäftigten zu beenden. Dies können zum Beispiel der Zwang zu Einsparungsmaßnahmen seitens des Betriebes sein oder auch eine verringerte Produktion im Unternehmen. Auch verminderte Erlöse aus Verkäufen oder nicht bewilligte oder zurückgezahlte Kredite können ein Grund für solch eine Kündigung sein. Die Gründe müssen es letztendlich erforderlich machen, dass der Mitarbeiter auf lange Sicht nicht mehr in der Firma benötigt wird, was ausführlich nachgewiesen werden muss. Bei einer möglichen Versetzung des Arbeitgebers zu einem anderen freien Arbeitsplatz darf jedoch nicht gekündigt werden. Die Auswahl des oder der Mitarbeiters denen gekündigt wird, muss in diesem Fall zudem sozial gerechtfertigt sein, dass heißt es wird nach den Punkten Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten gegenüber der Familie oder Dritten sowie einer möglichen Schwerbehinderung ausgewählt.

Foto: Oliver Flörke – Fotolia
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